§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband DIE NEUE BASIS e.V.“.
2. Der abgekürzte Name lautet „DNB e.V.“
3. Er hat seinen Sitz in Celle.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der DNB e.V. ist Dachverband der Landesverbände und sonstigen Mitglieder des DNB e.V.
2. Zwecke des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere umfassende Hilfe für Suchtgefährdete, Suchtkranke und ihnen nahestehende Personen, die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
3. Aufgaben des Vereins sind insbesondere
· Durchführung von Vor- und Nachsorgegespräche in den dem Verein angeschlossenen Selbsthilfegruppen.
· Maßnahmen zur Erweiterung und Verbesserung der Eigenmotivation des Betroffenen und der Angehörigen.
· Persönlichkeitsarbeit der Gruppenmitglieder.
· Fortbildungsveranstaltungen für die Teilnehmer der Selbsthilfegruppen.
· Aufklärung, Beratung, Öffentlichkeitsarbeit über die Suchtproblematik.
· Präventivveranstaltungen speziell für Jugendliche und die Arbeitswelt.
· Kriseninterventionen
· Freizeitaktivitäten
· Durchführung von Schulungen und Seminaren zur Suchtprävention und Suchthilfe,
· Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren von Sucht und zugehöriger Störungen sowie die Beratung im Umgang mit betroffenen Personen,
· Unterhaltung von Einrichtungen für Suchtgefährdete und -kranke, die der ambulanten oder stationären Beratung, Behandlung und Rehabilitation dienen,
· umfassende Betreuung [Vor- und Nachsorge] für den genannten Personenkreis,
· Fachberatung und Kontaktpflege für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter,
· Herausgabe und Verbreitung von Informations- und Arbeitsmaterial für die Suchthilfe,
· Aufbau und Aufrechterhaltung von Selbsthilfegruppen/Verbänden
· Zusammenarbeit mit fachlichen und öffentlichen Einrichtungen, Verbänden und Kirchen im In- und Ausland,
· Unterhaltung von Einrichtungen für junge Menschen unter Berücksichtigung der Suchtprävention und Suchthilfe,
· Durchführung von Informationsveranstaltungen für Kinder und Jugendliche, z. B. in Schulen, sowie für Erwachsene, zur gesundheitlichen Förderung und allgemeinen Bildung
· Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter Berücksichtigung der Sucht Prävention und Suchthilfe
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der DNB e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Organen und Mitgliedern werden Auslagen und Aufwendungen auf Antrag erstattet. Die pauschale Auslagenerstattung und die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung sind zulässig. Aufwendungsersatz und Vergütungen in steuerlich zulässiger Weise [gemäß § 3, Nr. 26 und 26 a EStG] können gewährt werden, wenn die Gewährung grundsätzlich vom Bundesvorstand beschlossen wurde. Pauschale Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand [Tätigkeitsvergütungen] können auf Antrag in Ausnahmefällen nach Einzelprüfung durch den Bundesvorstand an einzelne Mitglieder des Bundesvorstandes gezahlt werden.
4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder eingezahlte Beiträge.
§ 4 Organisatorischer Aufbau
Der DNB e.V. besteht aus den rechtlich selbständigen Landesverbänden sowie Mitgliedern des DNB e.V.
1. Er fördert und unterstützt die Zusammenarbeit der Landesverbände untereinander und mit dem Bundesverband.
2. Der DNB e.V. ist föderal und subsidiär aufgebaut und soll in seinem Aufbau den föderalen politischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland folgen.
3. In jedem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland kann ein rechtlich selbstständiger DNB e.V.-Landesverband bestehen. Die Landesverbände mehrerer Bundesländer oder Gliederungen mehrerer Bundesländer, die nicht Teil eines Landesverbandes sind, können sich zu einem länderübergreifenden Verband zusammenschließen; der Zusammenschluss tritt an die Stelle der einzelnen Landesverbände und gilt als ein Landesverband.
4. Die Landesverbände wirken nach Maßgabe dieser Satzung maßgeblich mit
- an der Positionierung, Programmatik und bei den grundlegenden Entscheidungen des DNB e.V. sowie
- an der Besetzung und Arbeit der Organe des DNB e.V.
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5. Die Landesverbände vertreten im DNB e.V. ihre Belange, die ihrer Gliederungen und Mitglieder und fördern gemeinsam die Belange des Bundesverbandes.
6. Die Landesverbände streben auf ihrer Ebene die von den Bundesorganen des DNB e.V. beschlossenen Ziele an und setzen die Beschlüsse der Bundesorgane um. Sie unterstützen das gemeinsame Erscheinungsbild und Handeln des DNB e.V.
7. Die Satzungen der Landesverbände müssen mit der Satzung des DNB e.V. in Einklang stehen. Satzungsänderungen sind dem Bundesvorstand unverzüglich mitzuteilen. Einem Landesverband, dessen Satzung nicht mit der Bundessatzung in Einklang steht, können das Namensrecht und die Eigenschaft, Gliederung des DNB e.V. zu sein, entzogen werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der DNB e.V. hat persönliche und korporative und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
3. Korporative Mitglieder können solche juristischen Personen werden, die den Zweck des DNB e.V. unterstützen, insbesondere die Landesverbände des DNB e.V.
4. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Zweck des DNB e.V. ideell und materiell uneigennützig zu fördern, ohne persönliche oder korporative Mitglieder zu sein.
5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Bundesversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei .
6. Die Mitglieder des DNB e.V. müssen nicht zugleich Mitglieder eines Landesverbandes sein.
7. Mitglied kann nur sein, wer an der der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert und bereit ist, die satzungsgemäße Grundlage seiner Arbeit zu wahren.
8. Die Mitgliedschaft beginnt nach Vorliegen einer an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet und mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags sowie Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung.
9. Anträge auf Mitgliedschaft kann der Bundesvorstand innerhalb eines Monats ablehnen, ansonsten gilt der Aufnahmeantrag als angenommen. Mit der Antragstellung wird die jeweils gültige Satzung des DNB e.V. anerkannt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
10. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit in Textform kündigen, Beitragsrückerstattungen finden nicht statt.
11. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, mit dem Austritt, der schriftlich 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss oder mit dem Ausschluss.
12. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit deren Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
13. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.
14. Mitglieder können bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des DNB e.V. geschädigt werden, durch den Bundesvorstand ausgeschlossen werden.
15. Über den Ausschluss entscheidet die Bundesversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Bundesversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Bundesversammlung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem nicht in der Bundesversammlung anwesenden Mitglied von seitens des Vorstandes schriftlich bekannt gegeben.
16. Beitragsrückstände, die trotz Mahnung nicht entrichtet wurden, führen zur Streichung aus der Mitgliederliste.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Die Beiträge der Mitglieder sowie eine Aufnahmegebühr setzt die Bundesversammlung nach Empfehlung durch den Bundesvorstand fest.
2. Der Beitrag ist jährlich zum 30.09. eines jeden Jahres für das laufende Jahr zu zahlen.
3. Im Jahr des Eintritts des Mitgliedes ist der Mitgliedsbeitrag zusammen mit der Anmeldung zur Aufnahme gem. § 5 Nr. 8 zur Zahlung fällig. Im Eintrittsjahr entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags, wenn die Übergabe des Aufnahmeanmeldung gem. § 5 Nr. 8 nach dem 30.09. des laufenden Jahres erfolgt.
§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Die persönlichen Mitglieder üben das aktive Wahlrecht persönlich aus. Sie haben das passive Wahlrecht zu den Bundesorganen mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Mitglieder des Bundesvorstandes müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Vertreterinnen und Vertreter der korporativen Mitglieder haben das passive Wahlrecht zu den Bundesorganen nur, wenn sie auch persönliche Mitglieder des DNB e.V. sind.
3. Fördernde Mitglieder - bei juristischen Personen deren Vertreterinnen oder Vertreter, sofern ihnen dieses Recht nicht als persönliches Mitglied zusteht - können nicht in die DNB e.V.-Organe gewählt werden.
§ 8 Organe
Organe des Bundesverband DIE NEUE BASIS e.V sind:
1. Bundesversammlung (§ 9)
2. Bundesvorstand (§ 10)
Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Bundesorgane, sofern diese Satzung nicht anderes bestimmt:
1. Die Mitglieder der Bundesorgane müssen DNB e.V.-Mitglieder sein.
1. Bundesorgane sind beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Stimmen durch Organmitglieder vertreten und die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende des Organs anwesend sind.
2. Die Bundeshauptversammlung kann bei Abwesenheit der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden eine Sitzungsleitung als Vertretung der/des Vorsitzenden für die jeweilige Sitzung wählen.
3. Bundesorgane fassen ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen.
4. Die Anzahl der den jeweiligen Beschluss unterstützenden Stimmen, der ablehnenden Stimmen und der Enthaltungen wird dokumentiert; bei offensichtlichen Ergebnissen offener Abstimmungen sind summarische Feststellungen zulässig, sofern keine Stimmenauszählung beantragt wird.
4. Abstimmungen über Sachanträge finden offen statt, sofern nicht von mindestens 10 % der anwesenden Organmitglieder die geheime Abstimmung gewünscht wird.
5. Abstimmungen über Personalfragen und Wahlen finden geheim statt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, soweit die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
6. Die Vorsitzenden der Organe sind verantwortlich für die Leitung und Durchführung der Organsitzungen. Sie laden mit Tagesordnung in angemessener Frist in Textform zu den Organsitzungen ein.
7. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind die Abwesenheitsvertretungen der Vorsitzenden.
8. Die Organe und deren Vorsitzende werden unmittelbar von der Bundesgeschäftsführung beraten und unterstützt.
9. Die/der Bundesvorsitzende, die übrigen Mitglieder des Bundesvorstandes, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesversammlung können nach Rücktritt oder Ausscheiden für den Rest der Amtszeit nachgewählt werden. Gleiches gilt für den Fall der Erweiterung.
§ 9 Bundesversammlung
1. Die Bundesversammlung ist oberstes Organ des
Bundesverband DIE NEUE BASIS e.V. und die Vertretung der Mitglieder.
2. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Sitzung stattzufinden. Die Einladung hat in Textform vier Wochen vor Sitzungsbeginn unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei vorgesehener Satzungsänderung muss der Gegenstand der Satzungsänderung bezeichnet und die Änderungen ersichtlich sein.
3. Bei Wahlen ist die Sitzungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss zu übertragen.
4. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen und zu protokollieren. Bei Beschlussunfähigkeit soll innerhalb von acht Wochen eine zweite Sitzung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Zur Satzungsänderung einschließlich der Zweckänderung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.
6. Die Beschlüsse mit Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer und Abstimmungsergebnissen sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter, dem Protokollführer und einem weiteren Teilnehmer zu unterschreiben.
7. Der Bundesvorstand kann jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Bundesversammlungssitzung beschließen.
8. Er hat diese einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Bundesversammlung eine außerordentliche Sitzung beantragt. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe beim Bundesvorsitzenden zu stellen.
9. Zu dieser Sitzung ist innerhalb vier Wochen nach Eingang gem. Nr. 2 einzuladen.
10. Vertreter der hauptamtlichen Mitarbeiter des Bundesverband DIE NEUE BASIS e.V können durch den Bundesvorstand eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 10 Bundesvorstand
Der Bundesvorstand leitet den DNB e.V. im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Bundeshauptversammlung. Ihm obliegt die strategische Führung des Verbandes.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Bundesversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Bundesversammlung und des Verwaltungsrats;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Begleitung, Beratung und Überwachung der Bundesgeschäftsführung,
f) Berufung und Abberufung der Mitglieder der Bundesgeschäftsführung,
g) Berufung der leitenden Mitarbeiter des DNB e.V. nach vorheriger Anhörung der Bundesgeschäftsführung,
h) Beschlussfassung der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplanes der Bundesgeschäftsführung,
i) Beschlussfassung zum Erwerb und zur Veräußerung von Immobilien und Grundstücken, bei Durchführung von größeren Baumaßnahmen sowie bei Aufnahme von Darlehen,
j) Aufnahme und Auflösung von Einrichtungen und Gliederungen des DNB e.V.
k) Beschlussfassung über Satzungen und Satzungsänderungen von rechtlich selbständigen Selbsthilfegruppen.
l) Entscheidung über Gewährung von Auslagen und Aufwendungen für Mitglieder
Dem Bundesvorstand gehören an:
a) der Bundesvorsitzende,
b) der erste stellvertretende Bundesvorsitzende,
c) der zweite stellvertretende Bundesvorsitzende,
d) mindestens zwei, maximal vier weitere Vorstandsmitglieder
e) Beisitzer, die auf Beschluss des Bundevorstandes aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen berufen werden
f) dem Rechnungsprüfer
Der ist Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Bundesvorsitzenden und der/dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden. Die/der Bundesvorsitzende und die/der stellvertretende Bundesvorsitzende, vertreten den DNB e.V. jeweils allein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Bundesversammlung auf die Dauer von jeweils 4 Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Bundesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Ein Beschluss kann auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden, wenn sich alle Bundesvorstandsmitglieder beteiligen und dem Verfahren nicht widersprochen wird.
Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Bundesversammlung bedarf.
§ 12 Bundesgeschäftsführung
Die Geschäftsführung des DNB liegt beim Bundesgeschäftsführer.
Der Bundesvorstand kann eine/einen oder mehrere Bundesgeschäftsführerinnen/Bundesgeschäftsführer bestellen. In ihrem Geschäftsbereich sind die Bundesgeschäftsführerinnen/Bundesgeschäftsführer besondere Vertreter nach § 30 BGB. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er den Verein einzeln. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten jeweils zwei Geschäftsführer den Verein gemeinsam. Wird mehr als ein Geschäftsführer bestellt, regelt eine Geschäftsordnung die Aufgaben- und Geschäftsverteilung.
Die Bundesgeschäftsführerinnen/ Bundesgeschäftsführer dürfen nicht Mitglied eines Verbandsorgans sein.
Die Mitglieder der Geschäftsführung des DNB müssen Mitglieder des DNB sein.
Die Bundesgeschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie leitet die Bundesgeschäftsstelle
b) Die Geschäftsführung des DNB leitet den DNB in geistlicher Verantwortung. Sie hat dafür zu sorgen, dass die satzungsmäßigen Zielvorgaben zur Erfüllung des Satzungszweckes eingehalten werden,
c) Sie entwickelt die strategische Ausrichtung des DNB, stimmt sie mit dem Bundesvorstand ab und sorgt für ihre Umsetzung,
d) Sie hat für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen im DNB zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung hin,
e) Sie ist verantwortlich für die zeitnahe Aufstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
f) Sie unterstützt die Organe und Gremien des DNB e.V.
g) Sie unterstützt den Bundesvorstand bei der strategischen Führung des DNB e.V.
h) Sie fördert die Zusammenarbeit der Landesgeschäftsführungen untereinander und mit der Bundesgeschäftsführung.
Darüber hinaus kann der Bundesvorstand weitere Aufgaben und Vollmachten auf Bundesgeschäftsführerinnen/Bundesgeschäftsführer übertragen.
Alle Nebentätigkeiten der Geschäftsführer sind vom Bundesvorstand zu genehmigen.
Geschäftsführer und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren.
Jeder Geschäftsführer muss Interessenkonflikte unaufgefordert dem Bundesvorstand gegenüber offenlegen und die Bundesgeschäftsführung darüber informieren. Alle Rechtsgeschäfte zwischen dem DNB und den Geschäftsführern sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmen sowie Organisationen bedürfen der Zustimmung durch den Bundesvorstand
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des DNB e.V. erfolgt durch die Bundesversammlung.
Bei Auflösung des DNB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die zivilrechtlich Selbständigen DNB-Vereine und DNB-Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Auflösung des DNB bestehen und als steuerbegünstigt anerkannt sind.
Sollten solche nicht mehr bestehen, fällt das Vereinsvermögen an die Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Suchtbereich zu verwenden.
DNB Bund i.G
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